Arbeitslosengeld I ausrechnen mit dem Arbeitslosengeld-Rechner für freiwillig Versicherte bei Selbständigkeit

   
Selbstständige können sich seit Anfang 2006 freiwillig gegen Arbeitslosigkeit
versichern. Ob der vergleichsweise günstige Versicherungsbeitrag von rund
20 Euro im Monat sich lohnt, hängt aber nicht nur von der Höhe des theoretisch
möglichen Arbeitslosengelds ab. Mindestens ebenso wichtig ist die Frage:
Ab wann gelte ich überhaupt als arbeitslos und wie weise ich das notfalls nach?

Die gute Nachricht vorweg: Grundsätzlich gibt es in Bezug auf den Arbeits-
losenstatus zwischen Angestellten und Selbständigen keinen Unterschied.
Arbeitslos ist laut Paragraf 119 SGB III, wer in keinem Beschäftigungsverhältnis
steht, sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den
Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.

VORSICHT in Bezug auf den Anspruch

Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen Sie innerhalb der
letzten 24 Monate mindestens 12 Monatsbeiträge geleistet haben.
Wenn Sie in dieser Zeit noch mindestens 150 Tage als Angestellter Beiträge
bezahlt haben, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeld-Anspruchs nach
Ihrem Einkommen als Angestellter.

Versicherungsende in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung 

Ganz gleich, ob Sie als Gewerbetreibender oder Freiberufler arbeitslos werden:
Durch den Bezug von Arbeitslosengeld endet die freiwillige Weiterversicherung.
Sobald Sie Ihre hauptberufliche Selbstständigkeit wieder aufnehmen und sich

weiterhin gegen Arbeitslosigkeit versichern wollen, müssen Sie daher einen
erneuten Antrag auf freiwillige Weiterversicherung (PDF, 267 KB) stellen.

Fiktive Berechnung mit dem Arbeitslosengeld-Recher
 
Wenn Sie daran denken oder dabei sind, eine
Selbständigkeit zu starten,
können Sie mit dem
Arbeitslosengeld-Rechner ausrechnen, wie hoch Ihr
Arbeitslosengeld voraussichtlich aus, das Ihnen nach längerer freiwilliger
Arbeitslosenversicherung
zusteht? Die Werte beziehen sich dabei auf das
Jahr 
2007 und stellen eine fiktive Berechnung dar - auch für die Zukunft.

Falls Sie in den letzten beiden Jahren vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld
nicht nur freiwillig
arbeitslosenversichert, sondern auch sozialversicherungs-
pflichtig beschäftigt waren oder
Arbeitslosengeld bezogen haben, sollten
Sie auf 
                            dieser Seite, auf der Sie auch den Rechner finden

unter Ausnahmen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes weiterlesen.
Dann gelten für Sie 
wahrscheinlich andere Regelungen.

Pflichtfelder sind mit einem * gekennzeichnet. Diese Angaben sind für die
Berechnung mindestens
notwendig. Lesen Sie auf jeden Fall auch die
Erläuterungen zu den Eingaben.

Mit freundlichen Grüßen

Dagmar Fuchs
FuchsBiz Agentur Online

 

ARBEITSLOSENGELD II - RECHNER

  
Möchten Sie Arbeitslosengeld-II beantragen?

Wie hoch wäre Ihr ALG II?

Wie viel Arbeitslosengeld II stünde Ihnen zu?

Berechnen Sie jetzt Ihren Anspruch mit dem Hartz-IV-Rechner,
den ich zur Empfehlung auf der Seite von biallo.de, einer Verbraucher-
plattform für private Finanzen entdeckt habe (dort finden Sie auch 
noch diverse andere Rechner - wie z.B. für Wohngeld).
 
 
Mit diesem Rechner können Sie schnell kalkulieren, wie hoch das
Arbeitslosengeld-II gemäß Hartz-IV ausfallen wird, das Sie
voraussichtlich erhalten.

Wenn Sie Kinder haben, prüft der Rechner auch, ob Sie nicht
Anspruch auf den neu eingeführten Kinderzuschlag zum Kindergeld
haben. Damit wären Sie nicht von einem im Vergleich dazu geringeren
Arbeitslosengeld-II und Sozialgeld abhängig!

Der Rechner ermittelt für Sie in den meisten Fällen Ihren Anspruch.
Die genaue spätere Leistung des Arbeitsamtes kann leider nicht für
alle Einzelfälle ermittelt werden, insbesondere wenn Sie, z.B. in
Folge einer chronischen Erkrankung, Anspruch auf erhöhte Leistungen
haben.  

                                  
   
 
Wir halten Sie natürlich weiter auf dem Laufenden und verbleiben
bis dahin

mit freundlichen Grüßen

Ihre

Dagmar Fuchs
FuchsBiz Agentur Online
  

ARBEITSLOSENGELD I - RECHNER

  
Möchten Sie Arbeitslosengeld beantragen?

Möchten Sie wissen, wie hoch das Arbeitslosengeld sein wird?

Was sie voraussichtlich an Arbeitslosengeld erhalten, können
Sie mit nachfolgendem Rechner schnell feststellen.

Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die genaue spätere
Leistung der Arbeitsagentur für Einzelfälle leider nicht ermittelt
werden können, da bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes
viele Faktoren hineinspielen, die mit dem Rechner, der von der
Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt wird, nicht alle
berücksichtigt werden konnten.

                                
 
Bitte lesen Sie die Erklärung der Arbeitsagentur dazu genau durch!
Eine Berechnung mit diesem Tool stellt nur eine Empfehlung dar,
woraus im Einzelfall keine rechtlichen Ansprüche hergeleitet werden
können. Letztendlich entschieden wird nach Antragsabgabe durch
die zuständige Arbeitsagentur. Darauf weißt die Bundesagentur für
Arbeit
ausdrücklich hin.
 
Trotzdem hoffe ich, dass Ihnen das Tool an dieser Stelle schon
etwas weiterhilft.

Mit freundlichen Grüßen

Dagmar Fuchs
FuchsBiz Agentur Online
  

Einstiegsgeld bei Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  
Seit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe erhalten alle
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen das Arbeitslosengeld II (ALG II).

Ihnen steht als Fördermöglichkeit das Einstiegsgeld zur Verfügung. Dieses kann
als Zuschuss zum ALG II beantragt werden.

Das Einstiegsgeld ist eine staatliche Subvention für Bezieher von ALG II zur
Förderung der Existenzgründung oder zur Förderung der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mit geringem Entgelt und mindestens
15 Stunden pro Woche Arbeitszeit.

Wenn man keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I und damit auch keinen An-
spruch auf Gründungszuschuss (mehr) hat, für den kommt nur noch eine Förderung
mit Einstiegsgeld infrage, basierend auf dem ALG II. Zunächst ist also zu klären,
ob Anspruch auf ALG II besteht.

Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes

wird die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemein-
schaft, in der der erwerbsfähige Hilfsbedürftige lebt, berücksichtigt. Die Gewährung
liegt im Ermessen des Trägers der Grundsicherung vor Ort (Agentur für Arbeit,
Kommune, Arbeitsgemeinschaft von Arbeitsagentur und Kommune), d.h. der Langzeitarbeitslose hat keinen Anspruch auf eine Förderung. Das Einstiegsgeld
ist lediglich eine KANN-Leistung, die von Fall zu Fall und von Region zu Region
unterschiedlich gehandhabt wird.

Außerdem ist ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maß-
gebenden Regelleistung herzustellen. Die Bundesagentur empfiehlt den regionalen
Jobcentern bzw. ARGEn, in der Regel 50 % der Höhe der Regelleistung als ESG zu
gewähren, zusätzlich für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 10 % der Regel-
leistung zu gewähren.

Wird das Einstiegsgeld bewilligt,

so wird es zusätzlich zum ALG II mit der maximalen monatlichen Summe von 345 Euro
(alter Regelsatz, im Jahr 2003 errechnet - wird im Einzelfall entschieden!) gezahlt und
nicht auf dieses angerechnet.

Der Hinzuverdienst

wird zu einem großen Teil mit dem ALG II verrechnet. Obwohl während des Bezugs
von Einstiegsgeld ein Großteil der erwirtschafteten Gewinne gegengerechnet wird,
bietet das Einstiegsgeld die Chance, sich schrittweise vom ALG II unabhängig zu
machen.

In jedem Fall ist buchhalterische und steuerliche Betreuung sehr zu empfehlen.

Sozialversicherung

Bezieher von Arbeitslosengeld II sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V in der
gesetzlichen Krankenversicherung, gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI in der
sozialen Pflegeversicherung und gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI in der
gesetzlichen Rentenversicherung, versichert.

Steuerliche Behandlung

Das ESG gehört nicht zum steuerpflichtigen Einkommen und unterliegt auch nicht
dem Progressionsvorbehalt.

Bewilligungszeitraum

Über einen Zeitraum von zunächst meist 6 Monaten erhält der Gründer mit dem
Einstiegsgeld eine Unterstützung zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten. Sind
die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und die Aussicht auf unternehmerischen
Erfolg der Geschäftsidee gegeben, können nach den 6 Monaten weitere Bewilligungs-zeiträume bis zu höchstens 24 Monaten auf Antrag folgen.

Was ist zu tun - Was muss ich beachten?
 
Wo Sie Ihre Antragsformulare erhalten, was Sie alles vor, während und nach Ihrer
Antragsstellung beachten müssen und was noch alles bezuschusst werden kann,
erfahren Sie in unseren Existenzgründungsseminaren.

Gerne helfen wir Ihnen bei Ihrer Antragstellung, bei der Erstellung Ihres erforder-
lichen Business-Planes und geben Ihnen die Hilfe an die Hand, die Sie für einen
erfolgreichen Start in Ihre Selbständigkeit benötigen.

Sprechen Sie uns an!

Mit den besten Wünschen

Ihre

Dagmar Fuchs
FuchsBiz Agentur Online

 

Arbeitslosengeld II / Sozialgeld - Wie setzt sich der Anspruch zusammen?


Ihr notwendiger Lebensunterhalt mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und
Heizung wird in so genannten Regelsätzen gewährt. Das bedeutet, dass die
Regelleistung die Kosten für Ernährung, Körperpflege, Hausrat und Bedürfnisse
des täglichen Lebens pauschal abdeckt.

  • Regelleistung
  • Sozialgeld
  • Unterkunft und Heizung
  • Einmalige Leistungen
  • Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft
    von einer Haushaltsgemeinschaft?
  • Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
  • Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?

Regelleistung

Einen Anspruch auf die volle Regelleistung haben volljährige Alleinstehende,
Alleinerziehende sowie Antragsteller, deren Partner minderjährig ist. Sie
beträgt seit dem 1. Juli 2008 bundeseinheitlich 351 €. Die Regelleistung für
(Ehe-)Partner beträgt jeweils 316 €. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebens-
jahres erhalten 211 €, ab dem 14. Geburtstag sind es 281 €. Kinder ab dem
15. Lebensjahr und Volljährige die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren
Eltern wohnen erhalten ebenfalls 281 €.
Vor dem 1. Juli 2006 mussten erwerbsfähige Kinder ab Beginn der Volljährig-
keit einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld nach Sozialgesetzbuch 2 (Alg II)
stellen. Ab dem 1. Juli 2006 gilt das nur noch für volljährige Kinder die das
25. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen
Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt
leben, bilden ab dem 15. Lebensjahr immer eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Sozialgeld

Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfs-
gemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt. Ausgenommen
sind Kinder, die (zum Beispiel auf Grund einer Behinderung) Anspruch auf
Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII) haben.

Unterkunft und Heizung

Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind,
in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den
Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die
Tilgungsraten für Kredite.
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten
für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale
Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den für
Ihre Leistungen zuständigen Ansprechpartner. Es muss zugestimmt werden,
wenn die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den
Eltern wohnen können, der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig
ist oder ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.

Einmalige Leistungen

Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen
oder Geld- und Sachleistung erhalten für

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
  • die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaften
    und Geburt) und
  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.


Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer
Haushaltsgemeinschaft?

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden
unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfs-
gemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder
eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/-in:
der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der
der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.
Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen,
unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.

Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft
zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegen-
seitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine
dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung
und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über
das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und ermögens-
gegenstände des Partners zu verfügen.

Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?

Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer
reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners
genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohnge-
meinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemein-
schaft gibt.

Dieser Artikel ist von: Bundesagentur für Arbeit Stand 03.07.2008

Ihre

Dagmar Fuchs
FuchsBiz Agentur Online

 

Gründungszuschuss bei Arbeitslosengeld I

   
Zum Gründungszuschuss, der am 1. August 2006 in Kraft
trat, erklärte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Existenzgründung bleibt ein wichtiger Ansatz zur Schaffung von Beschäftigung
und wirtschaftlicher Prosperität. Mit dem neuen Gründungszuschuss wird die
Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit heraus weiter
unterstützt. Die bisherigen Instrumente Überbrückungsgeld und Existenzgründungs-
zuschuss (”Ich-AG”) werden in dem Gründungszuschuss zusammengefasst,
der für mehr Transparenz und optimale Förderkonditionen sorgt.

Mit dem Gründungszuschuss erhalten Gründerinnen und Gründer zur Sicherung
des Lebensunterhaltes in der ersten Phase nach der Gründung einen Zuschuss
in Höhe ihres individuellen Arbeitslosengeldes. Zur sozialen Absicherung wird in
dieser Zeit zusätzlich eine Pauschale von monatlich 300 Euro gezahlt, die eine
freiwillige Absicherung in den gesetzlichen Sozialversicherungen ermöglicht.
In der zweiten Förderphase wird nur noch die Pauschale gezahlt.

Die erste Förderphase (neun Monate) ist als Pflichtleistung und die zweite
Phase
(sechs Monate) als Ermessensleistung ausgestaltet. Vor der Weiterbe-
willigung der zweiten Phase haben Gründerinnen und Gründer ihre Geschäftstätig-
keit gegenüber der Agentur für Arbeit nachzuweisen.

Gefördert wird nur, wer tatsächlich arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus
einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbständige Erwerbs-
tätigkeit
unter Mitnahme des Zuschusses  ist nicht möglich. Zudem erhalten
Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, für eine Karenzzeit
von drei Monaten keine Förderung.

Außerdem können nur Arbeitslose gefördert werden, die noch einen Restanspruch
auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben. In einer Übergangsphase
bis zum 1. November können Gründerinnen und Gründer, die einen geringeren
Restanspruch haben, mit Überbrückungsgeld gefördert werden.

Grundlage für die Förderung ist weiterhin die Stellungnahme einer fachkundigen
Stelle
über die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens. Zusätzlich müssen die
Gründerinnen und Gründer ihre persönliche und fachliche Eignung darlegen.
Die Agentur für Arbeit kann bei Vorliegen begründeter Zweifel die Teilnahme an
einer Maßnahme der Eignungsfeststellung oder der Existenzgründungsvor-
bereitung
verlangen.

Während der Förderung wird ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld
verbraucht.

   
Dagmar Fuchs
FuchsBiz Agentur Online