Gerade vor wenigen Tagen habe ich mich mit einer Bekannten unter-
halten, die auch im Internet selbständig tätig ist. Bei unserem Gespräch
ist mir aufgefallen, dass ihr das nachfolgende Thema so nicht bekannt
war, weil ihr eine wichtige Gesetzesänderung entgangen war.
Jeder weiß inzwischen über das Spam-Gesetz bescheid und dass man
sich beim E-Mail-Marketing so verhalten muss, dass man keine
Spams versendet (wie unten beschrieben).
Fast jeder weiß, dass Seiten, die man ins Netz stellt, das gesetzlich
notwendige Impressum enthalten müssen.
Aber kaum einer weiß, dass auch geschäftlich zu versendende Mails
das Impressum enthalten müssen!
Dies ist zwar ein Artikel von Dezember 2007, den ich in meinem "alten"
Blog bereits veröffentlicht hatte. Da ich das Thema aber für sehr wichtig
halte und diese gesetzliche Pflicht immer noch nicht jedem geläufig ist,
gebe ich diese Information gerne hier noch einmal bekannt für Besucher,
die diese Gesetzesänderung noch nicht kannten:
Der eco Verband der deutschen Internetwirtschaft reagiert auf die in
der jüngeren Vergangenheit ergangenen rechtlichen Änderungen und bringt
eine neue “Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing” auf den Markt.
Die gesetzlichen Anforderungen an die Unternehmen werden diesbezüglich
immer strenger - manchmal ist die Grenze zum Spam schnell überschritten.
Es wird für die Unternehmen immer schwieriger, sich auf legalem Boden
zu bewegen. Dementsprechend hoch ist jetzt die Verunsicherung.
Wichtigste Voraussetzung für die Zulässigkeit von E-Mails zu Marketing-
zwecken ist die wirksame Einwilligung des Empfängers in die Zusendung.
Der Empfänger muss nachweisbar mit einer zuvor klar bestimmten
Werbemaßnahme einverstanden sein.
Das Unternehmen trägt im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung
die Beweislast dafür! Es muss die Erklärung eindeutig nachweisen können,
dass die Einwilligung gerade von dem E-Mail-Adressat tatsächlich erteilt wurde.
Der sicherste Weg dafür ist das so genannte “Double-Opt-in-Verfahren“,
in dessen Rahmen der Empfänger zweimal erklärt, dass er die Zusendung
bestimmter E-Mails wünscht.
Einmal durch Eintrag bei einer Werbemaßnahme und anschließend durch
das Bestätigen eines entsprechenden Links in der Bestätigungsmail des
sendenden Unternehmens. Ausdrücklich hingewiesen werden muss der
Empfänger außerdem auf sein Widerrufsrecht und die Möglichkeit der
Abbestellung. “Hier ist die beste Variante, einen entsprechenden Link
direkt in jeder versendeten E-Mail zu platzieren”,
In die “Betreff-Zeile“, darf nur enthalten sein, was den Interessenten
bei Öffnung der E-Mail auch erwartet. Vergessen wird auch häufig
- trotz´gesetzlicher Änderung zum Anfang des Jahres - das “in jedem
geschäftsmäßigen Dienst im Internet notwendige Impressum“,
das selbstverständlich auch für den E-Mail-Verkehr gilt.
Das muss außer dem Namen und Kontaktinformationen auf jeden Fall
auch die Steuernummer beinhalten. Der Verband der deutschen
Internetwirtschaft warnt eindringlich davor, die strengen Vorgaben
des Gesetzgebers auf die leichte Schulter zu nehmen, da die rechtlichen
Konsequenzen bei Verstößen erheblich sein können.
Einen Anti-Spam-Leitfaden gibt es beim eco Verband als Download
unter: http://www.eco.de/initiativen/anti-spam.htm
Zwar kann und wird die Richtlinie keine Rechtsberatung im Einzelfall
ersetzen. Sie kann jedoch dazu beitragen, dass Unternehmen sich auf
sicherem Terrain bewegen, wenn sie für Werbemaßnahmen das Medium
E-Mail einsetzen und Verbraucher können sich sicherer fühlen, wenn
Sie einem Unternehmen ihre E-Mail-Adresse hinterlassen.
Dagmar Fuchs
FuchsBiz Agentur Online